
Die Rechtsprechung geht davon, aus dass der Gesetzgeber mit Nr. 2 die Rechtsprechung zur Vorgängernorm übernehmen wollte und nimmt daher eine grobe Unbilligkeit an: • Wenn die neue Beziehung den Verpflichteten kränkt oder bloßstellt. • der Berechtigte nur wegen des Unterhaltsanspruchs von der Eingehung einer Ehe mit dem neuen Partner ...
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